Wer öffentliche Flächen, wie z.B. gemeindeeigene Straßen, Einfahrten, Plätze oder ähnliches, einschließlich des bezüglichen Untergrundes und des darüberliegenden Raumes, dauerhaft oder zeitweilig besetzen will, muss bei der Gemeinde ein eigenes Ansuchen einrichen und die entsprechende Gebühr entrichten.